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Die fahrbare Baubude Stapler bis 20 km/h bbH Selbstfahrende Arbeitsmaschine allgemein
Die fahrbare Baubude Die fahrbare Baubude ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart geeignet und auch tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien, als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustellen oder als Waschraum oder Büroraum zu dienen. Die Zweckbe-stimmung für die Baustellen begründet die Vorraussetzung der Zulassungsfreiheit. Die fahrbare Baubude muss gekennzeichnet sein mit:
Sind die drei Geschwindigkeitsschilder nicht an der Baubude angebracht und beträgt die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h; oder die Betriebsgeschwindigkeit (die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit) des Zuges beträgt mehr als 25 km/h, sind die Folgen:
Die komplette Beleuchtung muss vorhanden sein. Diese darf jedoch auf einem Leuchtenträger angebracht sein. Mitführpflicht: Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:
Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:
Anhänger Arbeitsmaschine- bis 25 km/h bbH
müssen gekennzeichnet sein mit:
Mitführpflicht: Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:
Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:
Anhänger Arbeitsmaschine- über 25 km/h bbH
müssen gekennzeichnet sein mit:
Mitführpflicht: Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:
Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:
Selbstfahrende ArbeitsmaschinenDas sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt und geeignet sind. Erlaubnis nach § 29 StVOEine Erlaubnis nach § 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. (z.B. Achslast 12t, Sichtfeldeinschränkung)
Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZOEine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, die nicht den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen. (z.B. ohne Umrissleuchten, die roten Rückstrahler dürfen abnehmbar sein) Hinweis: In einigen BE (Betriebserlaubnis) ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bereits erteilt. Die BE also sorgfältig durchlesen, da die verbundenen Auflagen dann auch dort vermerkt sind.
Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen nach § 71 StVZO
Die Genehmigung von Ausnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. Der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen. (z.B. die abnehmbaren roten Rückstrahler müssen am Planierschild angebracht sein, ein zweites Warndreieck mitführen, ein zusätzlichen Unterlegkeil mitführen) Ausnahmegenehmigungen sind auch an Bedingungen gebunden. Bei Nichteinhalten der Bedingungen ist die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gegenstandslos und die selbstfahrende Arbeitsmaschine muss allen Vorschriften der StVZO entsprechen. Das bedeutet, dass jede Abweichung von der StVZO auch zur Anzeige gebracht wird. Wird in der Ausnahmegenehmigung auf die Erforderlichkeit der Erlaubnis nach § 29 StVO hingewiesen und diese ist nicht vorhanden, so ist dies ein Verstoß gegen § 29 StVO.
Allgemeine VorschriftenScharfe Kanten oder die Grabzähne der Schaufelkante müssen mit einem Schutz versehen sein. Sollten selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zGm > 3,5t im öffentlichen Straßenland geparkt werden, so sind auch diese mit eigener Lichtquelle zu beleuchten, wahlweise mit
Kennleuchten für gelbes Blinklicht (gelbe Rundumleuchten) sind zulässig, wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine dem Bau von Straßen dient. Mitführen von AnhängerDas Vorhandensein einer Anhängerkupplung steht grundsätzlich einer Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine entgegen. Eine Anerkennung kommt jedoch in Betracht, wenn nach Bauart und Verwendungszweck des Fahrzeuges eine mögliche Zugleistung hinter der Arbeitsleistung zurücktritt. 1.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein nichtzulassungspflichtiger Anhänger (z.B. Anhänger Arbeitsmaschine) mitgeführt. Es bleiben beide Fahrzeuge von der Zulassungspflicht ausgenommen. 2.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein zulassungspflichtiger Anhänger mitgeführt. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Zugmaschine zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! ) Transport von LadungIn der Schaufel / im Greifer wird Ladung transportiert (z.B. Erdaushub / Baumaterial / Bauwerkzeug). Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Lastkraftwagen zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! ) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Stapler |