Die fahrbare Baubude und selbstfahrende Arbeitsmaschine


 

Die fahrbare Baubude 

Stapler bis 20 km/h bbH
Stapler über 20 km/h bbH 
Anhänger Arbeitsmaschine- bis 25 km/h bbH   
Anhänger Arbeitsmaschine- über 25 km/h bbH

Selbstfahrende Arbeitsmaschine allgemein   
Selbstfahrende Arbeitsmaschine bis 20 km/h bbH   
Selbstfahrende Arbeitsmaschine über 20 km/h bbH

 

Die fahrbare Baubude

Die fahrbare Baubude ist ein Fahrzeug, das nach seiner Bauart geeignet und auch tatsächlich dazu bestimmt ist, auf Baustellen als Lagerraum für Geräte und Materialien, als Aufenthaltsraum für das Personal der Baustellen oder als Waschraum oder Büroraum zu dienen. Die Zweckbe-stimmung für die Baustellen begründet die Vorraussetzung der Zulassungsfreiheit.

Die fahrbare Baubude muss gekennzeichnet sein mit:

  • Geschwindigkeitsschilder an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs.

  • einem Wiederholungskennzeichen in der Farbe des ziehenden Fahrzeugs

Sind die drei Geschwindigkeitsschilder nicht an der Baubude angebracht und beträgt die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h; oder die Betriebsgeschwindigkeit (die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit) des Zuges beträgt mehr als 25 km/h, sind die Folgen:

  • der Baubudenanhänger wird zulassungspflichtig

  • die Steuerbefreiung erlischt und

  • die Versicherungspflicht besteht.

 

Die komplette Beleuchtung muss vorhanden sein. Diese darf jedoch auf einem Leuchtenträger angebracht sein.

Mitführpflicht:      Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • Die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

  • Die Ablichtung oder den Abdruck einer Betriebserlaubnis im Einzelfall , die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt“ auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist.

 

Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:

  • wenn 1 Achse           -bei einer zGm > 750 kg     -zwei Unterlegkeile 

  • wenn 2 Achsen         -bei einer zGm > 750 kg     -ein Unterlegkeil      

 

Anhänger Arbeitsmaschine- bis 25 km/h bbH

 

müssen gekennzeichnet sein mit:

  • Geschwindigkeitsschilder an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs.

  • einem Wiederholungskennzeichen in der Farbe des ziehenden Fahrzeugs

 

Mitführpflicht: Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • Die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder

  • die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

  • eine Betriebserlaubnis im Einzelfall , die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt“ auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist.

Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:

  • wenn 1 Achse           -bei einer zGm > 750 kg     -zwei Unterlegkeile 

  • wenn 2 Achsen         -bei einer zGm > 750 kg     -ein Unterlegkeil      

 

Anhänger Arbeitsmaschine- über 25 km/h bbH

 

müssen gekennzeichnet sein mit:

  • ein eigenem grünen amtlichen Kennzeichen,

  • Geschwindigkeitsschilder  an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs gekennzeichnet sein, wenn bbH ≤ 100 km/h, ab Bj.1989.

Mitführpflicht: Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • die Betriebserlaubnis bzw. der Fahrzeugschein

Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:

  • wenn 1 Achse           -bei einer zGm > 750 kg     -zwei Unterlegkeile 

  • wenn 2 Achsen         -bei einer zGm > 750 kg     -ein Unterlegkeil      

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen

 

Das sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen und Gütern bestimmt und geeignet sind.

Erlaubnis nach § 29 StVO

Eine Erlaubnis nach § 29 StVO (Übermäßige Straßenbenutzung) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt.

(z.B. Achslast 12t, Sichtfeldeinschränkung)

 

Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, die nicht den allgemeinen Bau- und Betriebsvorschriften entsprechen.

(z.B. ohne Umrissleuchten, die roten Rückstrahler dürfen abnehmbar sein)

Hinweis: In einigen BE (Betriebserlaubnis) ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bereits erteilt. Die BE also sorgfältig durchlesen, da die verbundenen Auflagen dann auch dort vermerkt sind.

 

Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen nach § 71 StVZO

 

Die Genehmigung von Ausnahmen kann mit Auflagen verbunden werden. Der Betroffene hat den Auflagen nachzukommen.

(z.B. die abnehmbaren roten Rückstrahler müssen am Planierschild angebracht sein, ein zweites Warndreieck mitführen, ein zusätzlichen Unterlegkeil mitführen)

Ausnahmegenehmigungen sind auch an Bedingungen gebunden. Bei Nichteinhalten der Bedingungen ist die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO gegenstandslos und die selbstfahrende Arbeitsmaschine muss allen Vorschriften der StVZO entsprechen. Das bedeutet, dass jede Abweichung von der StVZO auch zur Anzeige gebracht wird.

Wird in der Ausnahmegenehmigung auf die Erforderlichkeit der Erlaubnis nach § 29 StVO hingewiesen und diese ist nicht vorhanden, so ist dies ein Verstoß gegen § 29 StVO.

 

Allgemeine Vorschriften

Scharfe Kanten oder die Grabzähne der Schaufelkante müssen mit einem Schutz versehen sein.

Sollten selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer zGm > 3,5t im öffentlichen Straßenland geparkt werden, so sind auch diese mit eigener Lichtquelle zu beleuchten, wahlweise mit

  • mit einer nach vorn wirkende weiße und einer nach hinten wirkende rote Parkleuchte für jeder Seite oder

  • eine Begrenzungs- und Schlussleuchte oder                  

  • eine abnehmbare weiß wirkende Parkleuchte für vorn und eine abnehmbare rot wirkende Parkleuchte für hinten oder

  • eine für vorn und eine für hinten amtlich genehmigten Park-Warntafel. (§ 17 StVO)

 

Kennleuchten für gelbes Blinklicht (gelbe Rundumleuchten) sind zulässig, wenn die selbstfahrende Arbeitsmaschine dem Bau von Straßen dient.

Mitführen von Anhänger

 Das Vorhandensein einer Anhängerkupplung steht grundsätzlich einer Anerkennung als selbstfahrende Arbeitsmaschine entgegen. Eine Anerkennung kommt jedoch in Betracht, wenn nach Bauart und Verwendungszweck des Fahrzeuges eine mögliche Zugleistung hinter der Arbeitsleistung zurücktritt.

 1.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein nichtzulassungspflichtiger Anhänger (z.B. Anhänger Arbeitsmaschine) mitgeführt. Es bleiben beide Fahrzeuge von der Zulassungspflicht ausgenommen.

                  

2.) Hinter einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine wird ein zulassungspflichtiger Anhänger mitgeführt. Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird  zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Zugmaschine zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! )

Transport von Ladung

 In der Schaufel / im Greifer wird Ladung transportiert (z.B. Erdaushub / Baumaterial / Bauwerkzeug). Die selbstfahrende Arbeitsmaschine wird  zulassungspflichtig, weil sie nicht zur Leistung von Arbeit, sondern als Lastkraftwagen zur Durchführung von Transportaufgaben verwendet wird. (Versicherungspflicht beachten! )

 

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Stapler
 – bis 20 km/h
bbH

 

 müssen gekennzeichnet sein mit:

  • einer Kennzeichnung auf der linken Seite in deutlicher und unverwischbarer Schrift: Vorname,  Zuname, Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers,

  • Geschwindigkeitsschilder an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs.

 

Führerschein

Klasse L (selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis bbH bis 25 km/h)

Mitführpflicht

Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • Die Ablichtung oder den Abdruck einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder

  • die vorgeschriebene Übereinstimmungsbescheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder

  • eine Betriebserlaubnis im Einzelfall, die von der Zulassungsbehörde durch den Vermerk „Betriebserlaubnis erteilt“ auf dem Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt ist.    

  • wenn erforderlich, die Ausnahmegenehmigung(en)

  • der Führerschein

Hinweis: In einigen BE (Betriebserlaubnis) ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO bereits erteilt. Die BE also sorgfältig durchlesen, da die verbundenen Auflagen dann auch dort vermerkt sind.

 

Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:

  • ein Verbandskasten

  • ein Warndreieck

  • bei einer zGm > 3,5t - zusätzlich eine Warnleuchte

  • bei einer zGm > 4t - ein Unterlegkeil

  • Die komplette Beleuchtung muss vorhanden sein. Diese darf jedoch auf einem Leuchtenträger angebracht sein

Für Stapler  muß, im Gegensatz zu selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h, ein gültiger Haftpflichtversicherungsvertrag bestehen.

 

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Stapler
– über 20 km/h
bbH

  • müssen mit eigenen grünen amtlichen Kennzeichen versehen und mit

  • Geschwindigkeitsschilder,  an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs, gekennzeichnet sein.

 

Führerschein

  • Klasse L        (selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis bbH ≤ 25 km/h)

  • Klasse T        (selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis bbH ≤ 40 km/h, wenn sie nach ihrer Bauart für lof-Zwecke bestimmt und für diesen Zweck verwendet wird)

  • Klasse B       (selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bbH ≥ 25 km/h, wenn sie nicht unter Kl.T fällt, zGm ≤ 3,5t)

  • Klasse C1     (selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bbH ≥ 25 km/h, wenn sie nicht unter Kl.T, zGm ≤ 7,5t)

  • Klasse C       (selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit bbH ≥ 25 km/h, wenn sie nicht unter Kl.T fällt, zGm ≥ 3,5t)

Mitführpflicht

Folgende Dokumente müssen mitgeführt werden:

  • die Betriebserlaubnis bzw. den Fahrzeugschein

  • wenn erforderlich, die Ausnahmegenehmigung(en)

  • der Führerschein

Folgende Ausrüstungen müssen mitgeführt werden:

  • ein Verbandskasten                    

  • ein Warndreieck                                  

  • bei einer zGm > 3,5t - zusätzlich eine Warnleuchte 

  • bei einer zGm > 4t - ein Unterlegkeil 

 


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